Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

In Anlehnung an die Allgemeinen Lieferbedingungen des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) e. V. (Stand 2018)

Geltungsbereich, Definitionen

Geltungsbereich:

1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Entgegenstehende oder von Verkaufsbedingungen von ise abweichende Bedingungen des Kunden erkennt ise nur an, wenn ise ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt hat.

3. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

Definitionen:

Die verwendeten Begriffe ise, Kunde und Unternehmer bedeuten:

ise ist die
ise Individuelle Software und Elektronik GmbH,
Osterstraße 15 in 26122 Oldenburg.

Kunde ist jeder Unternehmer, mit dem ise einen Vertrag gemäß Nr. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt.

Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Geschäftes mit ise in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1. Allgemeine Bestimmungen

1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich ise seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ise Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, ise auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen ise zulässigerweise die Ausführung der Lieferungen übertragen hat.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann ise diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die dem ise Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster etc. sind nur annäherungsweise maßgebend, sofern sich aus dem Angebot nichts Gegenteiliges ergibt. Änderungen der Konstruktion, der Auslegung, der Werkstoffwahl und der Fabrikation bleiben auch nach Absenden der Auftragsbestätigung ausdrücklich vorbehalten, solange dadurch nicht die Qualität, der Preis und/oder die wesentlichen Funktionsdaten oder die Lieferzeit verändert werden und dies dem Kunden zumutbar ist.

4. Lieferfristen

1. Die von ise angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern mit dem Kunden keine anderen Vereinbarungen getroffen sind. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse wie z. B.:

a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung oder auch Pandemie),
b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,
c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder
d) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers.

3. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus anderen, von ise nicht zu vertretenden Gründen, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft.

4. Bei Lagerungen in der ise (oder bei Bevollmächtigten von ise) ist ise berechtigt, für jeden begonnenen Monat für die Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche, insbesondere aus § 373 HGB, bleiben vorbehalten.

5. Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen bleiben ise grundsätzlich vorbehalten.

6. Im Falle eines von ise zu vertretenden Lieferverzugs ist der Kunde verpflichtet, ise schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Setzt der Kunde ise im Fall des Lieferverzuges eine den Umständen nach angemessene Nachfrist und versäumt ise diese Frist aus Gründen, die ise zu vertreten hat, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche stehen ihm nur im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung zu.

7. Ist der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 376 HGB, dann gilt der vorhergehende Absatz mit der Maßgabe, dass der Kunde unter Ausschluss aller weitergehenden Rechte schriftlich vom Vertrag zurücktreten kann. Es sei denn, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadensverursachung vor.

5. Gefahrenübergang, Versand

1. Zwischen ise und dem Kunden finden die Incoterms® in jeweils gültiger Fassung Anwendung, derzeit die Incoterms® 2020, Klausel „EXW“ (ab Werk/ex works). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

2. Sofern ise im Rahmen der von ise abgeschlossenen Generalpolice die Transportversicherung übernimmt, erfolgt die Regulierung nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen, gegen Vorlage folgender Unterlagen durch den Kunden: 

a) Tatbestandsaufnahmen des Transportinstituts (z.B. Spediteur Quittung)
b) Originalfrachtbrief
c) Rechtsübertragung für den entstandenen Schaden

3. Der Kunde ist verpflichtet, soweit der Transportschaden durch ise zu vertreten ist, ise von einem eingetretenen Transportschaden unverzüglich nach Erhalt der Sendung schriftlich Nachricht zu geben. Die schadhaften Teile sind frei an ise oder frei an das jeweilige ise Auslieferungslager zurückzusenden.

4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten

1. Die ise Preise verstehen sich ab Werk oder ab jeweiligem Auslieferungslager ausschließlich Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Sofern keine Festpreisabrede mit dem Kunden getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

3. Sämtliche Zahlungen des Kunden sind frei ise Bankverbindung zu den angegebenen Terminen zu leisten.

4. Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden nach dem Absendedatum der Auftragsbestätigung von ise Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, so ist ise berechtigt, die Auslieferung der Ware zurückzubehalten oder Sicherheit zu verlangen; kommt der Kunde nicht innerhalb angemessener Frist dem Verlangen von ise nach Sicherheitsleistung nach, so ist ise berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5. ise Vertreter und Reisende sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie hätten Inkasso-Vollmacht.

6. Der Kunde ist verpflichtet, die Forderung von ise innerhalb des im Angebot/Vertrag genannten Zahlungsziels nach Erhalt der Ware zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es weiterer Mahnung bedarf.

7. Hat ise die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung gegenüber ise nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde gegenüber ise nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet ise wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl von ise unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch ise und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Kunde hat nach Erhalt unverzüglich die Lieferung und Leistungen zu prüfen. Es gilt § 377 HGB. Sachmängel hat der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich, per E-Mail oder Telefax bei ise anzuzeigen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Eingangs der Mängelrüge bei ise. Für offensichtliche Mängel beginnt diese Frist mit der Ablieferung der Ware bei dem Kunden, bei versteckten Mängeln nach deren Feststellung durch den Kunden. Erfolgt die Mängelanzeige nicht rechtzeitig, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

4. Bei frist- und formgerechten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist ise berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist ise in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Etwa ersetzte Teile sind ise auf Wunsch unentgeltlich zurückzusenden

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl (gemäß § 440 BGB) kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 12 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Die Gewährleistungsverpflichtung von ise setzt weiter voraus, dass die Ware einwandfrei montiert, in Betrieb genommen und unter genauer Beachtung der Betriebsanweisung verwendet wird.

8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen ise gemäß § 478 BGB (Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen ise gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 Pkt. 7 und Nr. 8 Pkt. 8 entsprechend

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Nr. 12 dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in dieser Nr. 8 geregelten Ansprüche des Kunden gegen ise und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Retourenabwicklung (Warenrücknahme)

1. Liegen die Voraussetzungen von Gewährleistungsansprüchen des Kunden nicht vor, besteht keine Pflicht von ise zur Warenrücknahme.

2. Sollte ise außerhalb von Gewährleistungsansprüchen ausnahmsweise einer Warenrücknahme gegenüber dem Kunden zustimmen, so erfolgt dies freiwillig, und ohne Anerkennung von Rechtspflichten. Ein Anspruch des Kunden auf Rückzahlung des Kaufpreises wird hierdurch nicht begründet.

3. Leistet ise im Sinne vorbenannten Pkt. 2 außerhalb von Gewährleistungsansprüchen im Rahmen der Retourenabwicklung, wird dem Kunden eine Bearbeitungspauschale in Rechnung gestellt.

10. Eigentumsvorbehalt

1. ise behält sich das Eigentum an den Gegenständen der Lieferung (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus allen Verträgen, die bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweils letzten Vertrages zwischen dem Kunden und ise abgeschlossen worden sind, vor. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt jedoch an ise alle Forderungen in Höhe des jeweiligen Fakturenwertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ise, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ise darf insbesondere verlangen, dass der Kunde ise die abgetretene Forderung, deren Bestand und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen ise unverzüglich aushändigt sowie dem Schuldner die Abtretung schriftlich mitteilt.

2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ise berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch ise liegt keine Erklärung des Rücktritts; dies gilt vielmehr nur dann, wenn ise den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ise unverzüglich hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag von ise. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der ungebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht ise gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt ise das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde ise anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für ise verwahrt. Zur Sicherung der Forderung von ise gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an ise ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; ise nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

5. Auf Verlangen wird ise dem Kunden die Sicherheit insoweit und nach der Wahl von ise freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass ise die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Nr. 4 Pkt. 2 a) bis d) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

12. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem vertraglichen Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

2. Schadensersatzansprüche sind dem Grunde und der Höhe nach im Übrigen begrenzt auf den Inhalt der für ise zum Zeitpunkt des Schadenfalles bestehenden Versicherung.

3. Soweit dem Kunden nach dieser Nr. 12 Schadensersatzansprüche zustehen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

13. Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Geltungsbereich

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Oldenburg (Oldb).

2. Als Gerichtsstand gelten die Orte als vereinbart, an denen die für Oldenburg zuständigen Gerichte ihren Sitz haben. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen, insbesondere für Ansprüche aus dem Mahnverfahren; solange ein Gerichtsverfahren gegen ise jedoch nicht anhängig ist, ist ise berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

15. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
 

Stand 08/2020

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